BDG-Newsletter

BDG-Newsletter

29. März 2020

Corona-Pandemie: Hinweise für Designerinnen und Designer

 

Die Corona-Krise hat viele Selbstständige wie Freiberuflerinnen und Freiberufler aus der Designbranche schwer getroffen. Ein nicht unerheblicher Teil von ihnen klagt über gravierende Umsatzeinbrüche in den vergangenen zwei Jahren bis zu 75 Prozent, eine Reihe von Kolleginnen und Kollegen kämpfen nach wie vor ums Überleben, einige haben den Kampf bereits verloren.

Längst haben die Verantwortlichen von Bund, Ländern und Gemeinden die besonders schwierige Situation der Solo-Selbstständigen und Kleinstunternehmerinnen und -unternehmer zur Kenntnis nehmen müssen, die das Bild der Designwirtschaft in hohem Maße prägen. Eine Vielzahl von Unterstützungsmaßnahmen wurde entwickelt, die nicht immer die Betroffenen erreichte. 

Die nachfolgenden Informationen für Kommunikationsdesignerinnen und -designer sind in verschiedenen Blöcken zusammengefasst: Unterstützungsmaßnahmen des Bundes, Übersicht über zusätzliche Hilfen der Länder, Steuern, Sozialversicherung, Familienhilfen, weitere Infos.

Zum tagesaktuellen Austausch von Informationen, Sorgen, Tipps und Freuden komm doch in unsere Facebook-Gruppe Designer Quarantäne. Neuigkeiten aller Art findest du außerdem auf Facebook, Twitter und Instagram


Die Informationen und Empfehlungen rund um die Corona-Pandemie ändern sich häufig. Deswegen verweisen wir auf andere Informationsquellen.

Die Reihenfolge stellt keine Wertung o.ä. dar. Alle Angaben & Links ohne Gewähr. Wenn deiner Meinung nach ein wichtiger Tipp fehlt, gib ihn uns durch. Stand: 27.01.2021


 

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir Designer+innen bekommen Veränderungen in der Weltwirtschaft meist sehr schnell zu spüren, so auch jetzt. Bitte denkt immer daran: Wir machen einen tollen Job und es kommen wieder andere Zeiten! Nutzt diese Zeit, um das eigene Profil zu schärfen, neue Ideen zu entwickeln oder einfach nur um Dinge zu tun, die sonst liegen bleiben. Und danke für eure Mitgliedschaft trotz der Unsicherheit. Lobbyarbeit können wir nur dank eurer Beiträge machen. Bleibt gesund, gemeinsam schaffen wir das!

Euer BDG

 


Robert-Koch-Institut
Aktuelle Meldungen zu COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2)


BDG-Branchenmonitoring
Wiederkehrende Umfrage zum Stand der Dinge im Kommunikationsdesign

Überbrückungshilfe IV

(Gesamt-Förderzeitraum: 1. Januar bis 31. März 2022)

Antragsberechtigt:

  • Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler mit Umsatzrückgang von 30 Prozent. 
  • Junge Unternehmen, die bis zum 30. September 2021 (vorher 31. Oktober 2020) gegründet wurden

Voraussetzung:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019
  • Gefördert werden ausschließlich betriebliche Fixkosten, keine privaten Lebenshaltungskosten

Förderhöhe:

  • Zusätzliche „Restart-Prämie“, die denjenigen Unternehmen eine Personalkostenhilfe bietet, um Personal aus der Kurzarbeit zurückzuholen.
  • Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat bzw. insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Antragstellung:

Die Antragstellung ist nur durch prüfenden Dritten möglich (Steuerberatung u.ä.)

Antragsfrist:

30. April 2022

Neustarthilfe IV

(Förderzeiträume: Januar bis März 2022)

Antragsberechtigt:

  • Solo-Selbständige, die vor dem 1. Oktober 2021 (vorher: 1. November 2020) selbständig waren.
  • Kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aller Wirtschaftszweige und unständig Beschäftigte
  • wer die Überbrückungshilfe IV NICHT in Anspruch genommen hat

Die Hilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums wird die Höhe der Neustarthilfe 2022 genau berechnet – und zwar auf Grundlage des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis März 2022. Anträge können direkt über das Antragsportal oder auch über Dritte gestellt werden.

Förderhöhe:

  • Die Neustarthilfe 2022 beträgt jeweils einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes (also das dreifache des durchschnittlichen Monatsumsatzes im Jahr 2019)
  • ausgezahlt werden jeweils max. 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und jeweils max.18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Antragsfrist:

30. April 2022

 

WICHTIGER HINWEIS zu Neustarthilfe Plus!

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Sie als Empfängerin oder Empfänger der Neustarthilfe PLUS dazu verpflichtet, eine Endabrechnung zu erstellen, wenn Ihr Antrag bewilligt oder teilbewilligt wurde. Abgabefrist der Endabrechnung war bereits am 31. Dezember 2021. Wurde die Neustarthilfe über Dritte beantragt, so gilt eine verlängerte Abgabefrist bis zum 31.12.2022. 

Erfolgt keine Endabrechnung oder wird die Abgabefrist verpasst, ist der Förderbeitrag (also bis zu 7.500 €) vollständig zurückzuzahlen. Zwar sind nur wenige Angaben erforderlich, aber die müssen stimmen, eine Korrektur ist nicht möglich.

Gib das bitte an deine betroffenen Kolleg:innen weiter!

 

Informationen nach Bundesland

Zusätzlich zu den Unterstützungsmaßnahmen des Bundes wurden in einigen Ländern eigene Programme aufgelegt, um besondere regionale Probleme oder höheren Bedarf, der beispielsweise auf Grund von höheren Gewerbemieten in Großstädten entstehen kann, durch eigene Hilfsprogramme aufzufangen.

 


 

Baden-Württemberg

Zusätzlich zu den Überbrückungshilfen des Bundes kann in Baden-Württemberg ein fiktiver Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.180 Euro beantragt werden. Die monatliche Fördersumme ist jeweils gekoppelt an den Umsatzrückgang gegenüber dem betreffenden Monat des Vorjahres.

Folgende Staffelungen sind vorgesehen:

  • 590 Euro bei einem Umsatzeinbruch zwischen 40% und 50% im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 830 Euro bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% im Vergleich zum Vorjahresmonat
  • 1.180 Euro bei Umsatzeinbruch von mehr als 70% im Vergleich zum Vorjahresmonat

Weiterhin unterstützt das Land mit einem Nothilfefonds im Umfang von bis zu 32,5 Mio. Euro  wirtschaftlich gefährdete Kunst- und Kultureinrichtungen sowie Vereine der Breitenkultur.

Alle Informationen dazu finden sich auf der Seite des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst.

Informationen: Wirtschaftsförderung Region Stuttgart GmbH / KreativRegion Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen; Grundsicherung & Bundesregierung Informationen Überbrückungshilfe


 

Bayern

  • Soloselbstständigenprogramm: Antragsberechtigt sind Künstlerinnen und Künstler sowie Angehörige kulturnaher Berufe mit bestehendem Hauptwohnsitz in Bayern. Für den Zeitraum bis März 2022 kann ein Antrag für eine Finanzhilfe in Höhe von bis zu 1.180 Euro monatlich als Ersatz für entfallende Erwerbseinnahmen gestellt werden. Die Antragstellung für die Monate ab Dezember 2021 ist derzeit noch nicht möglich. Antrag kann bis zum 31.03.2022 über Bayern innovativ gestellt werden.
  • Digitalbonus Bayern: Das Förderprogramm wurde bis ins Jahr 2023 verlängert! Das Programm unterstützt kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bei Herausforderungen in der digitalen Welt. Es ermöglicht u. a. Upgrades von Hard- und Software sowie Verbesserungen der IT-Sicherheit. Antragstellung ist ausschließlich online möglich.
 

 

Berlin

  • Härtefallhilfen: Unternehmen, die von den Folgen der Pandemie betroffen sind und aus anderen Hilfsprogrammen nicht hinreichend oder keine Unterstützung erhalten haben, können einen Antrag stellen. Die Förderhöhe darf 100.000 Euro nicht übersteigen. Es gilt eine Bagatellgrenze von 2.000 Euro. Die Antragsfrist endet am 30.04.2022.

Informationen: Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Coronahilfen für Berlin; Bundesregierung Informationen Überbrückungshilfe 


 

Hamburg

  • Firmenhilfe: Soloselbstständige, Freiberufler+innen und Kleinunternehmen mit bis zu 5 Mitarbeiter+innen haben die Möglichkeit sich bei der Firmenhilfe zum Thema Coronahilfen kostenlos beraten zu lassen.
  • Hamburg Digital: Das Förderprogramm unterstützt bei der Umstellung auf neue digitale Systeme und Geschäftsmodelle und trägt dadurch zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Erhöhung der Sicherheit beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien bei. Kleine bis mittlere Unternehmen sowie freiberuflich Tätige werden hierbei bei digitalen Checks (Modul I) und digitalen Investitionen (Modul II) unterstützt. Antragstellung für das Modul II sind dabei seit dem 12. 04. 2021 via E-Antragsformular möglich.
  • Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB): Die Bank bietet einige Finanzierungsmöglichkeiten in Form von Krediten auf ihrer Webseite.

Informationen: Hamburg Kreativ Gesellschaft, Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Bundesregierung Informationen Überbrückungshilfe, Handelskammer Hamburg COVID-19 Auswirkung auf KreativgesellschaftGrundsicherung & Hilfsmaßnahmen für Kultur- & KreativwirtschaftHamburg Digital


 

Hessen

  • Ergänzend hat das Land Hilfsmaßnahmen für Kunst- und Kulturschaffende sowie Kultureinrichtungen bzw. Vereine und Projekte eingeführt. Künstler+innen haben die Möglichkeit ein Arbeitsstipendium von bis zu 2.000 € zu beantragen.

Informationen: Wirtschaftsförderung Frankfurt, Grundsicherung, Bundesregierung Informationen Überbrückungshilfe & Hilfsmaßnahmen für Kultur- & Kreativwirtschaft, Hilfspakete Kunst- und Kulturschaffende
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen: Coronahilfen für Unternehmen
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank): Unterstützungsmöglichkeiten vom Land Hessen


 

Niedersachsen

  • Niedersachsen unterstützt soloselbstständige Künstlerinnen und Künstler und Kultureinrichtungen mit einem Corona-Sonderprogramm. Kultureinrichtungen, die Soloselbstständige für künstlerische Veranstaltungen oder im Bereich der Kulturellen Bildung engagieren, können eine Förderung beantragen. Antragsfristen sind abgelaufen, allerdings wird eine Verlängerung des Programms bis Ende 2022 in Aussicht gestellt. Weitere Informationen folgen in Kürze. Beantragung: NBank

Informationen: Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung,   Grundsicherung; Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische UnternehmenBundesregierung Informationen Überbrückungshilfe & Hilfsmaßnahmen für Kultur- & Kreativwirtschaft

 

Konkrete Angebote für selbstständige Designerinnen und Designer

 

Steuerzahlungen

Folgende steuerliche Maßnahmen in Zeiten der Corona Pandemie wurden vom Bundesfinanzministerium und den Landesfinanzministerien beschlossen: 

  • Laufende Vorauszahlungen zur Einkommen-, Gewerbe- bzw. Körperschaftsteuer können auf Antrag herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Anträge zur Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 können bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden.
  • Ebenso können die Finanzämter die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmern herabsetzen und erstatten.
  • Zusätzlich werden Steuerstundungen angeboten, die gleichermaßen die Einkommenssteuer, die Körperschaftssteuer und die Umsatzsteuer umfassen. Im Fall der Gewerbesteuer muss man direkt mit seiner Gemeinde in Kontakt treten.
  • Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge bei bis zum 31. März 2021 fällig gewordenen Steuern wird bis zum 30. Juni 2021 verzichtet, wenn der Schuldner direkt oder indirekt von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen ist.

Für weitere Informationen erkundigt euch bitte direkt telefonisch bei Eurem zuständigen Finanzamt.

Homeoffice-Pauschale

Aufgrund der Corona Pandemie sind viele Arbeitnehmer+innen gezwungen im Homeoffice zu arbeiten. Die Homeoffice-Pauschale als Teil des Arbeitnehmer-Pauschalbetrags ermöglicht hier eine unbürokratische steuerliche Berücksichtigung der Heimarbeit. Hiermit lassen sich die Tage in denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde, steuerlich absetzen. Die Neuregelung sieht einen pauschalen Abzug von 5 € pro Tag, maximal 600 € im Jahr – das entspricht 120 Heimarbeitstagen – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten vor. Sie wird auf den Werbungskostenpauschbetrag angerechnet.

Beiträge zur Sozialversicherung

Selbständige, die nicht gesetzlich kranken-, renten- und pflegeversichert sind, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung (§ 58 IfSG) – die Finanzämter geben dazu genauere Infos. Selbstständige, die in der Künstlersozialversicherung versichert sind, können direkt eine neue Einkommensschätzung an Künstlersozialkasse senden, wenn abzusehen ist, dass sie das im Voraus gemeldete Einkommen nicht erreichen. Die Künstlersozialkasse hält hierfür eine Reihe an Formularen bereit. Versicherte, die das mindestens erforderliche Jahreseinkommen von 3.900 € auch im Jahr 2021 unterschreiten, sollen laut dem Sozialschutz-Paket III keine negativen Auswirkungen auf ihren Versicherungsschutz erleiden. Das Gesetz ist am 01.04.2021 in Kraft getreten.Ausgleichszahlungen für Eltern von Kindern bis 12 Jahren

Kita- und Schulschließungen können Eltern vor große Herausforderungen stellen. Wer deswegen zu Hause bleiben muss, hat nun ein Anrecht auf Entschädigung. In Anlehnung an das Kurzarbeitergeld zahlt der Staat 67 Prozent des Nettoeinkommens für maximal sechs Wochen. Die Summe ist bei 2016 Euro pro Monat gedeckelt. Wichtig ist: Den Anspruch dürfen nur Eltern geltend machen, die wirklich keine andere Betreuung ermöglichen können, das trifft vor allem Alleinerziehende. Die Maßnahme lässt sich nicht mit anderen Maßnahmen wie dem Kurzarbeitergeld kombinieren. Die Gesetzesregelung gilt noch bis zum 30.06.2021. Das Online Formular findest du hier

Darüber hinaus hat das Bundeskabinett am 09.02.2021 das Sozialschutz-Paket III beschlossen, welches u. a. die Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern sowie Kita-Kindern bis zum 30.06.2021 verlängern soll. 

Weiterhin erhalten erwerbstätige Eltern Entschädigung für Einkommensausfälle, wenn sie pandemiebedingt ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. Hierbei bestehen zwei Anspruchsgrundlagen: 

  1. Das Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V). Dieser Anspruch ist auf gesetzlich Versicherte mit Krankengeldanspruch beschränkt. Hierbei erhalten Eltern pro Kind für 20 Arbeitstage (40 für Alleinerziehende) Entschädigungen von 90 % des Nettoeinkommens.
  2. Die Verdienstausfallentschädigung wegen Kinderbetreuung (§ 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz, IfSG). Dieser Anspruch gilt für alle erwerbstätigen Eltern. Dabei erhalten Eltern 10 Wochen im Jahr Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens bis max 2.016 € monatlich – unabhängig von der Anzahl der Kinder. 

Entschädigung bei Verdienstausfall durch Quarantäne

Alle, die auf Grund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können nach dem Infektionsschutzgesetz eine Entschädigung beantragen. Das gilt auch für Selbstständige und Freiberufler. Voraussetzung allerdings ist, dass die Weiterarbeit im Home-Office nicht möglich ist. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid. Die Anträge sind innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei den Landesgesundheitsämtern oder über das Online-Formular zu stellen.

 

Arbeitslosengeld II als Soforthilfe

In einer akuten Notlage ist das örtliche Sozialamt bzw. die örtliche Stelle der Bundesagentur für Arbeit der richtige Ansprechpartner. Wenn es schnell gehen muss, solltest du dich direkt an die zuständigen Stellen vor Ort wenden. Der Gesetzgeber hat vorübergehend den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 31.12.2021 vereinfacht. Unter anderem sind folgende, befristete Änderungen in Kraft getreten:

  • Wer ab dem 01.03.2020 bis einschließlich zum 31.03.2021 einen Neuantrag bzw. Folgeantrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.
  • In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.
  • Kinderzuschlag (KiZ) als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Bei Neuanträgen ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. Bei Einkommensverlusten etwa von selbstständigen Eltern entsteht so schneller ein Anspruch. Den Kinderzuschlag kannst du hier beantragen.

Mietrückstände und Schulden sollen ohne Konsequenz bleiben

Mieterinnen und Mieter, die COVID-19-bedingte Mietschulden für die Monate April 2020 bis Juni 2020 zu verschulden haben, werden vor einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter geschützt. Die Zahlungspflicht wurde aufgrund der finanziellen Ausfälle nach hinten verschoben, besteht jedoch weiterhin! Die Mietschulden in dem genannten Zeitraum müssen bis zum 30. Juni 2022 zurückgezahlt werden.

 

Ausfallhonorar

Die Zahlung von Ausfallhonoraren bei abgesagten Projekten hängt von den individuellen Vertragsbedingungen ab. Dabei sind auch Vereinbarungen gültig, die mündlich, per SMS oder per WhatsApp getroffen wurden. Voraussetzung ist, dass das Engagement bis zum Stichtag 15. März 2020 vereinbart wurde. Wenn bereits Teilleistungen erbracht wurden, besteht zumindest anteiliger Anspruch auf Honorarzahlungen. Der maximale Auszahlungsbetrag liegt bei 2.500 €.

Kurzarbeitergeld

Für Unternehmen, die bis zum 31.03.2021 mit Kurzarbeit begonnen haben, reicht es aus, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von Arbeitsausfällen betroffen sind. Nach diesem Zeitraum muss mindestens ein Drittel von den Auswirkungen der Pandemie betroffen sein. Der Bezugszeitraum für Kurzarbeitergeld wurde bis zum 31.12.2021 verlängert. 

Dabei übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn das Unternehmen seine Beschäftigten in Kurzarbeit schickt. Außerdem sollen die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis zum 30.06.2021 in voller Höhe erstattet werden. Achtung: Kurzarbeitergeld gibt es nicht für geringfügig Beschäftigte! Weitere Informationen sind auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit zu finden. Alle Formulare sowie das Online-Portal zur Antragstellung findest du hier.

Noch mehr Informationen, noch mehr Links:

Deutscher Kulturrat: Aktuelle Informationen und Newsletter des Spitzenverbands der Organisationen der Kultur- und Kreativwirtschaft


Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration: Coronavirus – wir informieren in mehreren Sprachen


Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus


Daniel Kruse: Hilfestellung für Selbständige im Corona-Chaos


Deutsche Orchester-Vereinigung: Corona-Virus – Leitfaden für Freischaffende


Franzen | Hofmann (Rechtsanwalt & Steuerberater): Corona – Informationen und Hilfestellungen


exali: Die wichtigsten Informationen zum Coronavirus für Selbständige und Freelancer


Holger Heinze: 20 Überlebensregeln für Familien im Covid19-Lockdown


Jimdo-Blog für Unternehmer: Corona-Facts und Hilfestellungen für Selbstständige und kleine Unternehmen


Künstlersozialkasse: Aktuelle Hinweise zum Coronavirus für selbständige Künstler*innen, Publizist*innen und abgabepflichtige Unternehmen


Kulturstaatsministerin Monika Grütters: Bundesregierung startet Hilfsmaßnahmen wegen Coronavirus


Monika Birkner: Corona-Virus – Wie du als Solopreneur dich und dein Business jetzt stärkst


Munich Startup: COVID-19 – Hier finden Münchner Unternehmen Unterstützung


Rechtsanwalt Michael Felser: Rechte Selbständiger in der Corona-Krise


Rechtsanwälte Göddecke: Notfalltelefon rund um die Uhr für kostenlose Erstberatung


Hochschulforum Digitalisierung: Toolsammlung – Veranstaltungen und Lehre online umsetzen


ver.di: Handreichung für die Unterstützung selbständiger und freier Kulturschaffender


VGSD: News und relevante Experten-Telkos wie am 30. März, 16 Uhr: „Hilfskredit bei der KfW beantragen – Wie geht das?“


Zur Artikelübersicht

4 Kommentare zu diesem Beitrag vorhanden

  • Kommentar hinterlassen