Am 1.Juli ist die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer in Kraft getreten, die neben einer Reihe von weiteren Maßnahmen die Konjunktur wieder beleben soll. Die Umsatzsteuersätze wurden wie folgt festgelegt:
1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020:
Regelsteuersatz: Die Umsatzsteuer liegt bei 16 % statt wie bisher bei 19 %
Ermäßigter Steuersatz: Die Umsatzsteuer liegt bei 5 % statt wie bisher bei 7 %
Diese Änderung muss selbstverständlich in der Rechnungsstellung berücksichtigt werden. Relevant für die Höhe der anzugebenden Umsatzsteuer ist der Zeitpunkt der Vollendung der Leistung, das ist üblicherweise im Design der Zeitpunkt der Abnahme. Wenn die Abgabe einer Gesamtleistung vereinbart wurde, gilt demgemäß:
>> Liegt die Abnahme durch den Auftraggebenden vor dem 30. Juni, werden 19 % bzw. 7 % veranschlagt, wird die Designleistung erst nach dem 30. Juni abgenommen, müssen auf der Rechnung 16 % bzw. 5 % veranschlagt werden. Entsprechendes gilt dann, wenn wieder der höhere Steuersatz in Kraft tritt.
>> Wenn Abschlags- oder Teilzahlungen vereinbart wurden, die bereits mit dem höheren Mehrwertsteuersatz vor dem 1. Juli in Rechnung gestellt wurden, dann ist die Rechnungslegung ein wenig komplizierter: Wenn es sich um Teilleistungen handelt, die einzeln abgenommen werden, dann bleibt es bei dem schon angegebenen Mehrwertsteuersatz. Wenn es sich aber um Abschlagszahlungen handelt, dann muss in der Schlussrechnung (die im Anschluss an die Endabnahme gestellt wird) für den gesamten Betrag der Mehrwertsteuersatz angegeben werden, der zum Zeitpunkt der Endabnahme gültig war. Das gilt auch für die bereits erfolgten Abschlagszahlungen.
Entsprechende Ausführungsbestimmungen sind von der Finanzverwaltung angekündigt und werden im Verlauf des Monats Juli erwartet.
Wer schon jetzt spezifische individuelle Fragen hat, sollte sich an eine Steuerberatung wenden. BDG-Designerinnen und -Designer können sich mit einem Code aus der Geschäftsstelle an die Kanzlei des BDG wenden.
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