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Künstlersozialkasse

Selbstständige Designerinnen und Designer haben über die Künstlersozialkasse (KSK) einen Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

So funktioniert die Künstlersozialkasse

Dabei zahlen die Designer:innen wie auch selbstständige Künstler:innen und Publizist:innen, die ebenfalls Mitglied der KSK werden können, nur die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird durch Steuermittel und die Künstlersozialabgabe (siehe unten) finanziert. Anders als alle anderen freiwillig versicherten Selbstständigen tragen damit Mitglieder der KSK nur einen Teil ihrer Sozialversicherungsbeiträge, die auf ihre Gewinne aus künstlerischer und/oder künstlerischer Arbeit anfallen, selbst.

Die KSK ist dabei keine eigene Versicherung, sie verwaltet lediglich die Ansprüche ihrer Mitglieder. Die Versicherten können sich die Krankenkasse, egal ob privat oder gesetzlich, selber aussuchen. Bei der Anmeldung müssen Designende einmalig nachweisen, dass sie gestalterisch tätig sind und damit ihr Geld verdienen am besten mit Hilfe von Rechnungen über Designleistungen und entsprechenden Kontoauszügen mit dem Zahlungseingang. Hilfreich sind außerdem eine aussagekräftige Internetseite sowie Referenzen. Geprüft wird dabei nicht die Qualität der Arbeit, sondern nur ob sie im weiteren Sinne künstlerisch arbeiten oder nicht. Bei einer Ablehnung können sie Widerspruch einlegen.

Was ist die Künstlersozialabgabe?

Die KSK wird über zwei Wege finanziert. Ein Teil ihres Etats stammt aus Steuermitteln. Der andere Teil wird über die Künstlersozialabgabe (KSA) von Verwertern finanziert. Diese Abgabe erhebt der Staat auf alle Rechnungsbeträge, die für die Verwertung von kreativen Leistungen gezahlt werden, die das Urheberrecht berühren, also eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Das betrifft auch die meisten Designleistungen. Die Abgabepflicht ist dabei komplett unabhängig davon, ob der Designer oder die Designerin selbst über die KSK versichert ist oder nicht. Die Abgaben fallen auf die Entgelte für alle kreativen Leistungen an.

Erhalten also Auftraggebende Rechnungen über Entwurfsleistungen, wird auf den ausgewiesenen Nettobetrag die KSA in Höhe von einem jährlich wechselnden Prozentsatz fällig. In den letzten Jahren lag dieser zwischen rund 4% und 5%. Der entsprechende Betrag muss dann an die KSK abgeführt werden.

Die Zahl der Prüfungen über die Zahlung der Künstlersozialabgabe hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Da auch rückwirkend Forderungen erhoben werden, kann das unter Umständen für Auftraggebende hohe Nachzahlungen bedeuten. Einige Designer:innen weisen daher bereits in ihren Angeboten oder Rechnungen auf die fällige Abgabe hin. Verpflichtet sind sie dazu nicht. In der Pflicht stehen vielmehr hier die Steuerberaterinnen und Steuerberater, die eine Jahrzehnte alte bundesweite Einrichtung kennen sollten und entsprechend beraten müssen.